Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG)

Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG)
Mit dem Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vom 27.9.1994 (BGBl I 2624) sind die vom  Vermögensgesetz noch offen gelassene Entschädigung für Enteignungen der DDR ebenso wie die vom  Einigungsvertrag dem gesamtdeutschen Gesetzgeber vorbehaltene Ausgleichsleistung für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945–1949) nunmehr gesetzlich geregelt. Das EALG umfasst als sog. Artikelgesetz insgesamt zehn Gesetze bzw. Änderungsgesetze. Bes. zu erwähnen sind: Das Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Art. 1 EntschG), das Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Art. 2 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG)), das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (Art. 3 NS-VEntschG), das Gesetz zur Behandlung von Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik (Art. 8 DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz (SchuldBBerG)) und das Gesetz über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (Art. 9 Vertriebenenzuwendungsgesetz (VertrZuwG)). Das EALG beinhaltet v.a., dass Alteigentümer auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, deren enteignete Grundstücke nicht zurückgegeben werden können, entschädigt werden. Ansprüche auf Entschädigung werden durch Zuteilung übertragbarer Schuldverschreibung erfüllt, die in voller Höhe am 1.1.2004 fällig und von da ab mit 6 Prozent jährlich verzinst werden. Die Entschädigung von NS-Opfern soll entsprechend einer Übereinkunft mit der Claims Conference geregelt werden. Die Vertriebenenentschädigung können Personen beantragen, die nach der Vertreibung ihren Wohnsitz in den neuen Ländern genommen und ihn dort noch am 3.10.1990 innegehabt haben. Bewegliches Vermögen ist grundsätzlich zurückzugeben. Kulturgüter, z.B. Museumsstücke, bleiben auf die Dauer von 20 Jahren für die Öffentlichkeit oder die Forschung reserviert, es sei denn, dass sie mehr als zwei Jahre lang nicht ausgestellt worden sind.

Lexikon der Economics. 2013.

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